AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
CebiCon GmbH
Stand: März 2025
Einleitung
Vertragspartner
1.1 Vertragspartner im Zusammenhang mit diesen Vertrags- und Geschäftsbedingungen („AGB“) sind die CEBICON GmbH, Schloßallee 10, 53179 Bonn („CebiCon“) und der Auftraggeber, bzw. Kunde, gemeinsam auch „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ genannt.
1.2 Kunden von CebiCon i. S. dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sein, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
Geltungsbereich
2.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der jeweils gültigen, bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass CebiCon in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2.2 Die AGB von CebiCon gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CebiCon ihrer Geltung ausdrücklich zuvor zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CebiCon in Kenntnis der AGB des Kunden Lieferungen oder Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
2.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle und schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich individueller Rahmenverträge, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
A. Allgemeiner Teil: Vertragsgrundlagen
Vertragsgegenstand
1.1 Der Vertrag zwischen den Parteien, mithin die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die jeweils geschuldeten Leistungen der Parteien (Vertragsgegenstand) setzen sich aus den folgenden Dokumenten zusammen:
- diesen AGB;
- dem Angebot von CebiCon;
- dem/den jeweiligen Leistungsschein(en).
1.2 In den Leistungsscheinen wird – neben den Angaben im Angebot – der Inhalt, Umfang und die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen geregelt (Leistungsbeschreibungen). Nicht in den Leistungsscheinen genannte Leistungen oder ausgenommene Leistungen, sind mangels gesonderter Vereinbarung nicht geschuldet und vom Kunden nicht zu vergüten.
1.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angaben in den Leistungsscheinen und diesen AGB, gehen die Regelungen in den Leistungsscheinen vor.
Vertragsschluss
2.1 Angebote von CebiCon sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch, wenn CebiCon dem Kunden Konzepte, (technische) Dokumentationen sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) zuvor überlassen hat. Abweichendes gilt nur dann, wenn das Angebot der CebiCon eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich („Gültigkeit bis“/“verbindliches Angebot“) enthält.
2.2 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag
- mit der Auftragsbestätigung von CebiCon, daneben
- zum Zeitpunkt des im Angebot oder dem Leistungsschein genannten Vertragsbeginns, oder
- mit der Annahme des verbindlichen Angebots von CebiCon durch den Kunden,
zu Stande.
Grundlagen der Zusammenarbeit
3.1 Die Vertragsparteien haben sich über alle Umstände aus ihrer eigenen Sphäre zu informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können („Mitwirkungs- und Beistellpflichten“).
3.2 Sobald eine der Vertragsparteien erkennt oder erkennen muss, dass Angaben, Vorgaben oder Spezifikationen und/oder ergänzende Vereinbarungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig, oder aufgrund ihrer Beschaffenheit und Formulierung objektiv nicht zur Ausführung geeignet sind, werden die Vertragsparteien dies dem jeweils anderen unverzüglich schriftlich oder in Textform mitteilen.
3.3 Die Vertragsparteien haben wechselseitig während des Bestehens der Zusammenarbeit ggf. Ansprechpartner zu benennen, die technisch, fachlich und kaufmännisch verbindliche Entscheidungen treffen und notwendige Informationen zur Verfügung stellen zu können.
3.4 Die erfolgreiche Zusammenarbeit hängt auch vom Bestand und der Bereitstellung qualifizierter Beschäftigter auf Seiten beider Vertragsparteien ab. Die Parteien verpflichten sich deshalb, während der Dauer der Vertrags- und Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für ein (1) Jahr nach Beendigung, gegenseitig keine Beschäftigten des jeweils anderen für eigene oder fremde Zwecke aktiv abzuwerben, dritte Personen zur Abwerbung anzustiften oder diese bei Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen.
Preise, Vergütung und Fälligkeit
4.1 Die Preise und die Höhe der Vergütungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen sind im jeweiligen Angebot oder in dem/den Leistungsschein(en) geregelt.
4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Soweit nicht anders ausdrücklich geregelt, sind Zahlungsforderungen von CebiCon sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, CebiCon weist auf der Rechnung eine andere Zahlungsfrist aus.
4.4 CebiCon kann dem Kunden Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Weg stellen und übermitteln.
4.5 Mangels einer anderslautenden Regelung trägt der Kunde alle Zölle und Steuern, die von einer National-, Bundes-, Staats- oder Ortsbehörde im Zusammenhang mit diesem Vertrag (insbesondere bei der Ausfuhr von Software oder deren ganz oder teilweisen Nutzung außerhalb des ursprünglichen Erwerbslandes) erhoben werden, ausgenommen alle Steuern für Umsätze, Einkünfte oder Gewinne von CebiCon.
4.6 Ist der Kunde mit Vorschüssen, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen im Verzug und leistet auch binnen einer daraufhin gesetzten weiteren Zahlungsfrist von vier (4) Wochen mit dem Hinweis von CebiCon, von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, nicht, steht CebiCon, unbeschadet der sonstigen Ansprüche, ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Anpassungen
5.1 CebiCon kann die auf der Grundlage dieser AGB zu zahlende Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken, deutliche Funktionserweiterungen oder Funktionsreduzierungen der bereitgestellten Leistungen stattfinden oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Inflation) zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, sind von CebiCon die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. CebiCon wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Partner oder dessen Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
5.2 CebiCon wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens acht (8) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.
Haftung
6.1 Die Vertragsparteien haften einander stets und unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer übernommenen Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Diese Haftung bleibt durch die nachstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
6.2 Eine Haftung der Vertragsparteien, deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von elementaren Vertragspflichten handelt, mithin solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. In diesen Fällen ist die Haftung der Vertragsparteien der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.3 Der summenmäßige Höchstbetrag bei einfacher Fahrlässigkeit beläuft sich für CebiCon jedoch mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf die Höhe des jeweiligen Einzelauftrags oder den jeweiligen Auftragswert des Leistungsscheins, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
6.4 Eine weitergehende Haftung der Vertragsparteien besteht im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Es wird klargestellt, dass eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, oder für sonstige Folgeschäden, nur nach Maßgabe und Beschränkung der vorgenannten Regelung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Vertragsparteien.
6.5 Unbeschadet Ziff. 6.1 ist die Haftung von CebiCon im Falle von Datenverlust oder auf Datenwiederherstellung in jedem Fall der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Dies erfordert zumindest eine halbtägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme es sei denn, das Leistungsbild sieht die Datensicherung durch CebiCon vor.
6.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von CebiCon.
6.7 Soweit für den Kunden Leistungen direkt von Drittanbietern bezogen werden (z. B. Microsoft-Dienste), gelten für die Haftung und sonstige Vorschriften des Drittanbieters die Vorgaben des Drittanbieters. Zu diesen gehören sämtliche Vereinbarungen – insbesondere zur Gewährleistung und Haftung –, die der Drittanbieter auf Grundlage seiner Vertragsbedingungen mit seinen Kunden trifft.
6.8 CebiCon ist nicht verantwortlich, falls CebiCon Verpflichtungen aufgrund von Umständen nicht nachkommen kann, die CebiCon nicht zu vertreten hat. CebiCon kann insbesondere für die Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen (Dritter) nicht garantieren oder für die Performance dieser Dritten nicht haften. Dies gilt entsprechend auch, wenn CebiCon aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien; Auswirkungen kriegerischer Handlungen, Naturkatastrophen) nicht zu leisten in der Lage ist.
Geheimhaltung, Datenschutz & Referenz
7.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend die jeweils andere Partei (einschließlich verbundener Unternehmen, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter der jeweiligen Partei), die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu nutzen und als Geschäftsgeheimnis anzuerkennen.
7.2 Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einhalten. Die Parteien verpflichten sich, diese Informationen ordnungsgemäß aufzubewahren und alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um die Informationen vor unerlaubter Benutzung, Zugriff, Offenlegung, Änderung, oder Vernichtung zu schützen. Die Vertragsparteien schließen bei Bedarf eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.
7.3 Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter gesondert zur Einhaltung der Vertraulichkeit schriftlich zu verpflichten. Dies gilt auch im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit im Falle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
7.4 CebiCon ist bis auf Widerruf durch den Kunden berechtigt, auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden hinzuweisen und diesen als Referenz zu benennen.
Compliance
8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze zu handeln und insbesondere die Regeln des lauteren Wettbewerbes zu beachten. Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich und stellen sicher, dass weder sie noch deren Mitarbeiter und andere von ihnen Beauftragte verbotene Handlungen begehen, oder Dritte zu diesen Handlungen anstiften oder hierzu Beihilfe leisten. Zu diesen verbotenen Handlungen gehören insbesondere das Anbieten, Gewähren, Verlangen, oder Annehmen von unrechtmäßigen Zahlungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen für sich oder einen Dritten, oder der Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
8.2 Die Vertragsparteien versichern, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Einzugsstellen (gesetzliche Krankenversicherungen), Berufsgenossenschaft und Finanzbehörden sowie gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und Mindestlohngesetzes (AEntG: Mindestlohn – Mindestlohngesetz) nachkommen. Sollte einer der Vertragsparteien gegen diese Vorgaben verstoßen, hat die andere Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
B. Besonderer Teil: Bereitstellung & Betreuung von IT-Infrastruktur
Allgemeines
1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Rechte und Pflichten finden ergänzend zu den allgemeinen Regelungen in Abschnitt A Anwendung, wenn die vertragsgegenständlichen Leistungen im Angebot Bereitstellung, Beschaffung, Lieferung, Installation/Implementierung sowie der Betreuung (Pflege, Wartung und Support) von der IT-Infrastruktur für den Kunden vorsehen.
1.2 IT-Infrastruktur umfasst – vorbehaltlich weitergehender Erläuterungen oder Definitionen in den Leistungsscheinen – sämtliche internen oder externen (outgesourcten) Komponenten im Bereich Hard- und Software, einschließlich der damit einhergehenden Dienst- und Werkleistungen oder die mietweise Überlassung, bzw. Bereitstellung der betroffenen Objekte (z. B. Rechner, Serverräume; Kommunikationsanlagen oder Rechenzentren) durch CebiCon.
Vertragslaufzeiten und Kündigung
2.1 Der Beginn der Erbringung der jeweiligen Leistungen, einschließlich deren Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten, werden im Angebot oder den Leistungsscheinen geregelt.
2.2 Soweit im Angebot oder den Leistungsscheinen nicht anderslautend und damit vorrangig vereinbart, läuft der Vertrag über die Bereitstellung und Betreuung auf unbestimmte Zeit und kann zum Monatsende jeweils gekündigt werden. Die Kündigung muss in diesem Fall bis zum 15. des betreffenden Monats bei CebiCon eingegangen sein. Andernfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um einen (1) weiteren Monat.
2.3 Das Recht der Vertragsparteien, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mit mehr als 30 Tagen nach der zweiten Mahnung in Verzug ist oder b) eine der Vertragsparteien (ggf. auch nach vorheriger Abmahnung) gegen elementare Pflichten des Vertrages in schwerwiegender Weise verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht oder c) eine der Parteien in Vermögensverfall gerät, oder sonstige Umstände bei vernünftiger Wertung die Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn für eine Partei ein Insolvenzverfahren beantragt, oder mangels Masse abgelehnt worden ist, oder es ist eine Löschung oder Liquidation im Handelsregister beantragt oder eingetragen worden.
2.4 CebiCon hat darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende, wenn die Technologie (Hard-/Software), die CebiCon von einem Vorlieferanten, (Software-) Hersteller oder anderen Dienstleistern bezieht, von diesen Dritten nicht mehr weiterentwickelt oder nicht mehr an CebiCon geliefert wird, oder nicht mehr auf fortgeschrittener Hardware oder mit aktueller Betriebs- und sonstiger Software lauffähig ist.
2.5 Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
Umgang mit kritischen Sicherheitslücken
3.1 Kritische Sicherheitslücken (Zero-Day-Schwachstellen), die insbesondere solche, die von nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden (z. B. BSI-Warnungen) gemeldet werden, stellen oftmals eine ernsthafte Bedrohung für die Kunden dar und erfordern eine umgehende Reaktion durch CebiCon, die aufgrund der zeitlichen Kritikalität nicht im Rahmen förmlicher Anfragen und/oder Beauftragungen bearbeitet werden können. CebiCon hat das Recht, Warnungen und Empfehlungen der Sicherheitsbehörden zum Schutze der Kunden unmittelbar und ohne vorherige Absprache mit dem Kunden umzusetzen, wenn eine solche vorherige Absprache aufgrund des Zeitverlustes zu einem Risiko für den Kunden führt und andernfalls die Sicherheit der Daten und IT-Systeme des Kunden nicht oder nicht umfassend gewährleistet werden kann.
3.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Aufwände für die Bearbeitung solch kurzfristig bekanntwerdende Sicherheitslücken und die daraus entstehende unmittelbare Gefahr eines Zero-Day-Angriffs nicht vorherseh- oder kalkulierbar sind. Daher sind diese nicht durch die bestehenden Vergütungen abgedeckt und müssen vom Kunden gesondert vergütet werden. Die Pflicht von CebiCon, den Kunden auch in diesen Fällen umfassend und zeitnah unterrichtet zu halten, bleibt selbstverständlich unberührt.
Besondere Rechte und Pflichten im Rahmen der Bereitstellung
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte IT-Infrastruktur, sofern diese nur zeitlich befristet überlassen wird, pfleglich zu behandeln und nur in vertragsgemäßer Weise, insbesondere unter Beachtung der Hinweise in der Benutzer-Dokumentation, nutzen.
4.2 Der Kunde hat erkennbare Mängel oder Schäden an der Infrastruktur unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
4.3 Eine – auch teilweise – Untervermietung der IT-Infrastruktur oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von CebiCon zulässig.
4.4 Zeitlich befristet überlassene IT-Infrastruktur ist mit Ende der Mietzeit in allen Komponenten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig an CebiCon zurückzugeben. Hierzu gehören auch sämtliche vom Kunden erstellte Programmkopien auf Datenträgern. Datenbestände des Kunden sind mit dem Ende der Mietzeit vollständig zu löschen oder zu vernichten. Der Kunde wird CebiCon auf Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich bestätigen.
Besondere Rechte und Pflichten im Rahmen der Betreuung der IT-Infrastruktur
5.1 Die Betreuungsleistungen (Pflege – Supportleistungen) durch CebiCon können auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Maßnahmen („Remote-Betreuung“ oder „Fernwartung“) erfolgen. Hierzu kann es erforderlich sein, dass im Zuge von Analysen oder Prüfungen beim Kunden eine Anpassung der im Angebot vorgesehenen Komponenten erforderlich werden (weil sich der tatsächliche Bedarf des Kunden in Folge der Analyse erhöht oder reduziert). In diesem Fall erhält der Kunde im Nachgang etwaiger Analysen oder Prüfungen eine bereinigte Auftragsbestätigung.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, Störungen frühestmöglich anzuzeigen und CebiCon bei der Behebung und Fehlerursachenfindung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Dazu zählt insbesondere, dass der Kunde auftretende Störungen ausreichend detailliert und nachvollziehbar schildert und die Meldung an das zuständige Ticket- und Supportsystem von CebiCon leitet. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung und Bearbeitung der Störungsmeldung heraus, dass die Störung nicht im Verantwortungsbereich von CebiCon lag, ist CebiCon berechtigt, den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand dem Kunden nach ihrer aktuellen Preisliste zu berechnen, wenn der Kunde bei der Fehlersuche im zumutbaren Umfang hätte erkennen können, dass die Störung nicht von CebiCon verursacht war.
5.3 CebiCon ist – mangels anderslautender Vereinbarung – zur Erbringung von Betreuungsleistungen nicht verpflichtet, wenn
- ein Anwendungsproblem nicht reproduzierbar ist,
- der Kunde oder Dritte Änderungen oder Erweiterungen an der IT-Infrastruktur vorgenommen haben, oder
- der Kunde die IT-Infrastruktur nicht unter den von CebiCon oder dem Hersteller vorgegeben Einsatzbedingungen nutzt.
5.4 Daneben schuldet CebiCon nicht die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete eigene IT-Infrastruktur, oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Herstellerangaben und funktionswidrigen Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden.
5.5 CebiCon kann gemeldete Probleme oder Störungen nach eigener Wahl, insbesondere durch eine der folgenden Maßnahmen, beheben:
- Übermittlung eines Patches oder einer neuen Programmversion, die der Kunde bei sich installiert;
- Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems („Workaround“).
5.6 Mangels einer anderslautenden Vereinbarung hat der Kunde nur Anspruch auf Betreuungsleistungen für die im Auftrag oder dem Leistungsschein genannte IT-Infrastruktur in der jeweils letzten von CebiCon übernommenen oder bereitgestellten Version. Ist die Übernahme einer neueren Version der vertragsgegenständlichen IT-Infrastruktur für den Kunden nicht zumutbar, kann er weiterhin Support- und Pflegeleistungen, für die von ihm bisher genutzte Version der Software verlangen. In diesem Fall erbringt CebiCon Betreuungsleistungen wie Support- und Pflege für die älteren Versionen, solange der Hersteller diese Version unterstützt, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Verfügbarkeit der neueren Version.
Lieferfristen und Lieferverzug
6.1 Lieferfristen werden individuell vereinbart.
6.2 Sofern CebiCon verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die CebiCon nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird CebiCon den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn CebiCon kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder CebiCon noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft, oder CebiCon im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Übergabe und Eigentumsvorbehalt
7.1 CebiCon behält sich das Eigentum an verkauften Komponenten bis zum Eingang des vereinbarten Gesamtentgeltes vor. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Vertragsgegenstände sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde CebiCon unverzüglich anzuzeigen.
7.2 Der Kunde wird bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes die Vertragsgegenstände oder deren Komponenten weder verleihen, verkaufen, vermieten, verpfänden, noch in sonstiger Weise hierüber verfügen. Für den Fall, dass Dritte beabsichtigen, die vertragsgegenständliche IT-Infrastruktur-Komponente zu pfänden, wird der Kunde CebiCon unverzüglich unterrichten. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung der Vertragsgegenstände aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, sind vom Kunden zu erstatten.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist CebiCon berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. CebiCon ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf CebiCon diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde, oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Gewährleistung
8.1 Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln 12 Monate beträgt. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf Grund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Reaktionszeiten sowie die Fristen zur Beseitigung etwaiger Mängel können im Rahmen vereinbarter Service-Level geregelt werden.
8.2 Unbeschadet der Regelungen in Ziff. 8.1 ist die Gewährleistung von CebiCon für gebrauchte Hard- und/oder Software ausgeschlossen. CebiCon wird Kunden hierauf im Angebot und in der Rechnung explizit hinweisen.
8.3 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn dieser
- ohne die erforderliche Zustimmung von CebiCon Änderungen an von CebiCon bereitgestellten, betriebenen oder überwachten Systemen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder
- der Kunde die von CebiCon bereitgestellten oder empfohlenen Maßnahmen zur Pflege und Wartung der Systeme, bzw. der IT-Infrastruktur (insbesondere, aber nicht abschließend, die Einspielung, Installation, Implementierung von Updates, Patches, Upgrades oder Sicherheitsfeatures) nicht umsetzt oder dies nicht wünscht oder
- die Systeme, bzw. die IT-Infrastruktur entgegen der vorherigen Information/Empfehlungen von CebiCon über den „end-of-support“-Zeitraum vom Kunden hinaus genutzt werden.
8.4 Der Vergütungsanspruch von CebiCon für die zugrundeliegenden Aufträge, bzw. Leistungen bleiben auch bei den im Absatz (2) genannten Szenarien unberührt. Mehraufwand, der aufgrund von unterlassenen Handlungen oder erfolgten Maßnahmen des Kunden gemäß Absatz (2) nachweislich auf Seiten von CebiCon entsteht, kann von CebiCon im Rahmen der vereinbarten Stundensätze gesondert abgerechnet werden. CebiCon wird hierauf den Kunden aber zuvor darauf hinweisen.
8.5 Mängel und Fehler, die ihren Ursprung und Grund in einer vom Drittanbieter (z. B. Hersteller) bereitgestellten Leistung haben (z. B. Bug/Fehler in der Applikation/ Fehler im Prozessablauf), mithin nicht von CebiCon zu vertreten sind, bzw. CebiCon sich diese Mängel und Fehler mangels anderslautender Vereinbarung auch nicht zurechnen lassen muss, gilt folgendes:
- Erfordert die Analyse und Bewertung dieser Mängel einen Aufwand auf Seiten von CebiCon und haben
- diese Mängel des Drittanbieters unmittelbare Auswirkungen auf eigene vertragsgegenständliche Leistungen von CebiCon,
kann CebiCon die hierfür anfallenden Aufwände auf Basis der vereinbarten Konditionen abrechnen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine vorherige Mitteilung an den Kunden unter Benennung, bzw. Schätzung des daraus resultierenden, voraussichtlichen Aufwandes. Wenn und soweit der Drittanbieter gegenüber CebiCon für die aufgetretenen Mängel und Fehler finanziell aufkommt, werden diese Leistungen, bzw. Zahlungen gegenüber dem Kunden angerechnet, bzw. berücksichtigt.
8.6 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
8.7 Der Kunde ist verpflichtet, CebiCon Mängel nach Entdeckung und unter Beschreibung der Mangelerscheinung umgehend anzuzeigen, sofern die Überwachung und Fehlersuche durch CebiCon nicht Bestandteil eines Leistungsscheins oder der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung für den Kunden nicht erkennbar ist.
8.8 CebiCon ist nicht verantwortlich, für Umstände, die CebiCon nicht zu vertreten hat und außerhalb jeglicher Einflussmöglichkeit von CebiCon liegen. CebiCon kann insbesondere für die Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen (Dritter; z. B. eines Rechenzentrums) nicht garantieren. Dies gilt entsprechend auch, wenn eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt nicht zu leisten in der Lage ist.
Nutzungsrechte
9.1 Die Einräumung von etwaigen Rechten zur Nutzung der IT-Infrastruktur, bzw. deren (Software)-Komponenten, erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung durch die jeweiligen Hersteller an den Kunden nach Maßgabe der Lizenzbestimmungen.
9.2 CebiCon räumt dem Kunden – soweit im Einzelfall nicht abweichend geregelt und vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung der hierfür vereinbarten Entgelte – darüber hinaus für die bereitgestellte IT-Infrastruktur sowie für eigene (Software-)Komponenten ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich auf die Dauer im jeweiligen Leistungsschein befristetes Recht ein, die im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung erstellten Dokumentationen von CebiCon zu nutzen, soweit dies für die Nutzung der IT-Infrastruktur durch den Kunden erforderlich ist.
9.3 Stellt der Kunde der CebiCon im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eigene IT-Infrastruktur zur Verfügung, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass CebiCon und dessen zugelassene Subunternehmer die jeweiligen Komponenten ohne die Verletzung und Beeinträchtigung Dritter nutzen kann, wenn und soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem Kunden erforderlich ist.
9.4 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, bleiben sämtliche Unterlagen (Informationen, Dokumentationen) darüber hinaus im Eigentum der Vertragspartei, der sie an die andere Partei herausgibt, oder dieser bereitstellt und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der herausgebenden Vertragsparteien, weder ganz noch teilweise veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
9.5 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen und die in ihrem Rahmen entstandenen Arbeitsergebnisse behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend machen, werden die Parteien sich gegenseitig von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen.
Change Requests (CR)
10.1 Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen oder wesentliche Abweichungen und Anpassungen zu einem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang (CR) haben die Parteien unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare oder Dokumentationsplattformen abzustimmen.
10.2 CebiCon hat das Recht, die Prüfung von umfangreichen CR-Anfragen und solche, die einen erheblichen Arbeits- und Prüfungsaufwand erfordern, auf Grundlage einer zuvor zu erstellenden und dem Kunden vorzulegenden Kostenabschätzung vorzunehmen. CebiCon wird den Kunden vorab hierüber stets zuvor informieren und eine weitere kostenpflichtige Ausarbeitung des CR-Konzepts in einem solchen Fall erst nach Freigabe des Kunden durchführen.
Abnahme und Mängelklassifikationen
11.1 Soweit die Leistungen für einzelne vertraglich vereinbarten Bereiche (z. B. Projektabschnitte) abgenommen werden sollen und soweit in den Leistungspaketen nicht anderslautend geregelt, gelten folgende Abläufe:
- Nachdem CebiCon den Kunden schriftlich vor der abnahmereifen Fertigstellung der Leistung (Fertigstellungsanzeige) informiert hat, führt der Kunde (oder ggf. laut Leistungsschein die Parteien gemeinsam) eine Funktionsprüfung (Funktions- und Abnahmetests) anhand der Spezifikationen des jeweiligen Leistungsscheins durch.
- Nach Abschluss des Funktions- und Abnahmetests erklärt der Kunde entweder die Abnahme der abnahmegegenständlichen Leistungen, oder zeigt CebiCon nach Maßgabe der in den Leistungsscheinen definierten Mängelkategorien die fehlende Abnahmefähigkeit an. Die jeweilige (Teil-) Leistung gilt jedoch – auch ohne formelle Abnahmeerklärung – als abgenommen, wenn der Kunde die jeweilige (Teil-) Leistung trotz der erklärten Abnahmefähigkeit von CebiCon,
- für einen Zeitraum von mehr als einem (1) Monat nach Fertigstellungsanzeige produktiv nutzt und keine abnahmehindernden Mängel rügt, oder
- binnen eines Zeitraums von mehr als einem (1) Monat nach Fertigstellungsanzeige durch CebiCon keine abnahmeverhindernden Mängel rügt.
11.2 Die Parteien sollen Einvernehmen über die Zuordnung eines Mangels zu einer Mängelkategorie erzielen. Sollte eine solche einvernehmliche Zuordnung nicht zustande kommen, obliegt die Zuordnung CebiCon unter der Bedingung, dass CebiCon dem Auftraggeber die Gründe für deren Zuordnung darlegt und erläutert, welche (negativen) projektrelevanten Auswirkungen eine andere Zuordnung hätte.
C. Schlussbestimmungen
Forderungen, Schriftform, Leistungs- und Erfüllungsort
12.1 Forderungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen an Dritte abgetreten werden.
12.2 Änderungen der AGB und dieses Schriftformgebotes bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
13.1 Alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen dem Gerichtsstand in Bonn.
13.2 Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, die die Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung vorsehen, und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
13.3 Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien als unwirksam oder nichtig erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vertrages ausschließen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, soll der Kooperationsvertrag abweichend von § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) daher nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben.
13.4 Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, diese durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen. Sollte diese Ersetzung aus Rechtsgründen unzulässig sein, finden anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
